AGB DEUTSCHLAND

DEUTSCHLAND

  1. Allgemeine Grundlagen/Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der PANTARHEI ADVISORS  Unternehmensberatung GmbH mit dem Sitz in München (idF. „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (idF. „Auftraggeber“ sowie zusammen mit dem Auftragnehmer idF. „Parteien“ bzw. je einzeln „Partei“) über die Erbringung von Beratungsleistungen durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber („Vereinbarungen“). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber ausdrücklich auf die gesetzlichen Verpflichtungen nach den deutschen wie auch europäischen Rechtsnormen hin (im Besonderen die Verpflichtung zur Eintragung in das Lobbying- bzw. Transparenzregister). Zu allen sich daraus (auch den Auftraggeber betreffenden) ergebenden Offenlegungsverpflichtungen erklärt sich der Auftraggeber mit dem Abschluss der Vereinbarung einverstanden.

1.3 Für sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gültige Fassung.

1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.5 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.6 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

  1. Umfang des Beratungsauftrages/Unterbeauftragung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben teilweise durch Dritte erbringen zu lassen, wobei hierüber der Auftragnehmer den Auftraggeber informiert und dieser bereits mit der Vereinbarung seine Zustimmung dafür gibt. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3 Einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nach Vereinbarung der Parteien auch auf Dritte übertragen werden, wobei in diesem Fall der Auftragnehmer die notwendigen Vorkehrungen für die Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Dritten trifft, indem mit diesem entsprechende Vereinbarungen geschlossen werden.

  1. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen durch andere Beratungsunternehmen  – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren, sofern diese einen Bezug zu dem hiesigen Beratungsgegenstand haben.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

  1. Sicherung der Unabhängigkeit/Interessenkonflikt

4.1 Themen, Inhalte und/oder Ziele des jeweiligen Rechtsgeschäfts sind die Gegenstände der Prüfung, ob ein Interessenkonflikt des Auftragnehmers bei der laufenden Tätigkeit für den Auftraggeber vorliegt.

4.2 Ein Interessenkonflikt liegt grundsätzlich dann vor, wenn nach freiem Ermessen des Auftragnehmers die für den Auftraggeber zu erbringende Dienstleistung Themen, Inhalte und/oder Ziele eines anderen Auftraggebers negativ beeinflusst oder beeinflussen kann.

4.3 Bei Prüfung über das Vorliegen eines Interessenkonflikts erfolgt eine Information bzw. eine gemeinsame Abklärung bezogen auf das entsprechende Thema mit dem Auftraggeber. Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts entscheidet der Auftragnehmer nach freiem Ermessen über die Kündigung bzw. Nichtannahme des Mandates. Die Kündigung zur Unzeit ist ausgeschlossen. Die Rechte des Auftraggebers aus § 627 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

Wenn kein Interessenkonflikt vorliegt, jedoch verwandte/ähnliche Themen unterschiedlicher Auftraggeber betreut werden, wird Teamexklusivität und Datensicherheit durch den Auftragnehmer gewährleistet.

4.4 Branchen- und/oder Themenausschließlichkeit oder auch Exklusivität bezogen auf eine geographische Region kann von dem Auftragnehmer nicht gewährt werden.

  1. Berichterstattung/Berichtspflicht

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages, nach Abschluss der vereinbarten Beratungsleistung.

5.3 Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung seiner Beratungsleistungen weisungsfrei, handelt auf Basis seines Know-hows, seiner Erfahrung und seines Netzwerks in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

  1. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Rechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Arbeitsergebnissen (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Grafiken, Datenträger, etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber auf Basis eines nicht-ausschließlichen Nutzungsrechts während und nach Beendigung des Auftragsverhältnisses ausschließlich für von der Vereinbarung umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse zur Gänze oder zum Teil ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen, zu bearbeiten und/oder zu verbreiten. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer frei, die aus einer vom Auftraggeber zu vertretenden unberechtigten Weitergabe von Arbeitsergebnissen entstehen. Der Auftragnehmer kann die Zustimmung zur Weitergabe davon abhängig machen, dass der betreffende Dritte vor der Weitergabe eine Freistellungs- oder Haftungserklärung mit für den Auftragnehmer zufriedenstellenden Bedingungen abgibt.

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur Kündigung des Auftragsverhältnisses aus wichtigem Grund und zur Geltendmachung urheberrechtlicher wie auch anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz. Daneben bestehende vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

  1. Berichtigung von Beratungsleistungen

7.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Vollendung des jeweiligen Auftrags.

  1. Haftung/Schadenersatz

8.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.2 Die sich aus Ziffer 8.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Beratungsleistung übernommen wurde und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.4 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

8.5 Sofern der Auftragnehmer die Beratungsleistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an. Nimmt der Auftraggeber dennoch den Auftragnehmer wegen eines Schadens in Anspruch, für den auch ein Dritter einzustehen hat, kann der Auftragnehmer verlangen, dass sich der Auftraggeber außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht.

  1. Vertraulichkeit

9.1 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, über Vertrauliche Informationen, welche im Zuge der Zusammenarbeit und Abwicklung der Vereinbarung ausgetauscht werden, Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Informationen sind Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

9.2 Die Parteien verpflichten sich, diese Verpflichtung jeweils auf ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie auf Dritte, deren sie sich bei der Erfüllung der Vereinbarung bedienen, rechtsgültig und nachweislich weiterzugeben.

9.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, welche
a.) zur Erfüllung der Vereinbarung von der jeweils anderen Partei zur Kommunikation freigegeben werden und/oder
b.) zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nachweislich allgemein und/oder der jeweils anderen Partei bekannt waren und/oder
c.) zu einem späteren Zeitpunkt allgemein und/oder der jeweils anderen Partei ohne Bruch einer Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden und/oder
d.) aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung oder einer behördlichen Anordnung offen zu legen sind. In letzterem Fall hat die jeweils andere Partei unverzüglich – soweit rechtlich zulässig – die Partei, deren Information betroffen ist, über die Verpflichtung zur Offenlegung zu informieren und den Inhalt der offen zu legenden Informationen mit dieser abzustimmen.

  1. Datenschutz

Wir verarbeiten sowohl personen- als auch unternehmensbezogene Daten Ihres Unternehmens, der mit Ihnen i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen und der entsprechenden Mitarbeiter (die „Daten“). Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer „Datenschutzinformation“, die Sie über folgenden Link erreichen können: https://www.pantarhei.com/de/datenschutz/.

  1. Vergütungsanspruch

11.1 Der Vergütungsanspruch entsteht grundsätzlich mit Erbringung der Leistung gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu stellen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Abschlagszahlungen zu verlangen und/oder Zwischenabrechnungen vorzunehmen. Die Vergütung ist jeweils mit Rechnungstellung durch den Auftragnehmer fällig.

11.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

11.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungstellung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Sie sind jeweils mit der entsprechenden Rechnungstellung fällig.

11.4 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Beratungsleistung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer von dem Auftraggeber zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Auftragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung einer Stundenvergütung ist die Vergütung für jene Stundenanzahl, die für die gesamte vereinbarte Beratungsleistung zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent der Vergütung für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Auftragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. Die vorstehenden Sätze finden keine Anwendung, wenn der Auftragnehmer gemäß § 627 BGB kündigt.

11.5 Im Falle der Nichtzahlung von Abschlags- oder Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

  1. Dauer der Vereinbarung

12.1 Die Vereinbarung endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2 Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Die Vereinbarung kann unter anderem jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
a.) wenn eine Partei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
b.) wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird, oder der Auftraggeber nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder
c.) wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem Auftragnehmer bei Abschluss der Vereinbarung nicht bekannt waren.

  1. Schlussbestimmungen

13.1 Die Parteien bestätigen, alle Angaben in der Vereinbarung gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2 Änderungen der Vereinbarung und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Auf diese AGB und die Vereinbarung ist deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort des Sitzes des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Auftragnehmers zuständig.