AGB ALLGEMEIN

Präambel

Die PANTARHEI ADVISORS-Unternehmensgruppe hat ihre Kernkompetenz in der effektiven, effizienten und verantwortungsvollen Beratung unserer Klienten bei der Lösung komplexer Herausforderungen, in denen einerseits strategische Kommunikation und die Entwicklung von spezifischen, erfolgsorientierten Strategien wie auch eine gezielte Interessenvertretung erfolgskritische Faktoren darstellen. 

Die PANTARHEI ADVISORS-Unternehmensgruppe erhebt den Anspruch, dass alle Dienstleistungen, die im Rahmen von Rechtsgeschäften erbracht werden, den höchsten Ansprüchen genügen müssen und zu den Spitzenleistungen ihres Geschäftsfelds zählen. Die PANTARHEI ADVISORS-Unternehmensgruppe entwickelt vorbildliche Ansätze und schafft damit messbar und nachhaltig Werte.

Recruiting of Excellence und eine laufende Aus- und Weiterbildung des Mitarbeiterstabs zählen neben permanentem Monitoring, Evaluieren und Weiterentwickeln der Dienstleitungen der PANTARHEI ADVISORS-Unternehmensgruppe zu den Eckpfeilern der Garantie für kontinuierlich höchste Qualität.

1. Allgemeine Grundlagen/Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Unternehmen der PANTARHEI ADVISORS-Unternehmensgruppe (idF. Auftragnehmer) und basieren auf den geltenden österreichischen sowie europäischen Rechtsnormen und haben jene Verhaltensregeln als Grundlage, zu denen sich der Auftragnehmer bekennt. Bei Tätigwerden in anderen Staaten gelten subsidiär die jeweils relevanten nationalen Vorschriften.

1.2 Der Auftragnehmer weist den Klienten (idF. Auftraggeber) ausdrücklich auf die gesetzlichen Verpflichtungen nach den österreichischen wie auch europäischen Rechtsnormen hin (im Besonderen die Verpflichtung zur Eintragung in das Lobbying- bzw. Transparenzregister). Zu allen sich daraus (auch den Auftraggeber betreffenden) ergebenden Offenlegungsverpflichtungen erklärt sich der Auftraggeber mit dem Abschluss der Vereinbarung einverstanden.

1.3 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gültige Fassung.

1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.5 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.6 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages/Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben teilweise durch Dritte erbringen zu lassen, wobei hierüber der Auftragnehmer den Auftraggeber informiert und dieser bereits mit der Vereinbarung seine Zustimmung dafür gibt. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3 Einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im Anlassfall auch auf Dritte überbunden, wobei hierfür der Auftragnehmer die notwendigen Vorkehrungen für die Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Dritte trifft, indem mit diesem entsprechende Vereinbarungen geschlossen werden.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit/Interessenkonflikt

4.1 Das Interesse des Auftraggebers steht für den Auftragnehmer an erster Stelle. Höchster Qualitätsanspruch, Unabhängigkeit, Objektivität, Transparenz, Integrität und Vertraulichkeit, Wahrhaftigkeit und keine unlautere Einflussnahme stellen die Maximen des Handelns des Auftragnehmers dar.

4.2 Themen, Inhalte und/oder Ziele des jeweiligen Rechtsgeschäfts sind die Gegenstände der Prüfung, ob ein Interessenkonflikt des Auftragnehmers bei der laufenden Tätigkeit für den Auftraggeber vorliegt.

4.3 Ein Interessenkonflikt liegt grundsätzlich dann vor, wenn nach freiem Ermessen des Auftragnehmers die für den Auftraggeber zu erbringende Dienstleistung Themen, Inhalte und/oder Ziele eines anderen Auftraggebers negativ beeinflusst oder beeinflussen kann.

4.4 Bei Prüfung über das Vorliegen eines Interessenkonflikts erfolgt eine Information bzw. eine gemeinsame Abklärung bezogen auf das entsprechende Thema mit dem Auftraggeber. Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts entscheidet der Auftragnehmer nach freiem Ermessen über die Zurücklegung bzw. Nichtannahme des Mandates.

Wenn kein Interessenkonflikt vorliegt, jedoch verwandte/ähnliche Themen unterschiedlicher Auftraggeber betreut werden, wird Teamexklusivität und Datensicherheit durch den Auftragnehmer gewährleistet.

4.5 Ein Interessenkonflikt kann nur innerhalb eines Unternehmens der PANTARHEI ADVISORS-Gruppe als Auftragnehmer, jedoch nicht zwischen den Unternehmen der PANTARHEI ADVISORS-Gruppe als Auftragnehmer bestehen, da hier sowohl eine organisatorische wie auch eine räumliche Trennung besteht.

4.6 Branchen- und/oder Themenausschließlichkeit oder auch Exklusivität bezogen auf eine geographische Region kann von keinem Unternehmen der PANTARHEI ADVISORS-Gruppe als Auftragnehmer gewährt werden.

5. Berichterstattung/Berichtspflicht

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages, nach Abschluss der Vereinbarung.

5.3 Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt auf Basis seines Know-hows, seiner Erfahrung und seines Netzwerks in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Grafiken, Datenträger, etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Auftragsverhältnisses ausschließlich für von der Vereinbarung umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) zur Gänze oder zum Teil ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen, zu bearbeiten und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Bearbeitung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Auftragsverhältnisses und zur Geltendmachung urheberechtlicher wie auch anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Vollendung des jeweiligen Auftrags.

8. Haftung/Schadenersatz

8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Der Auftragnehmer haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

8.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. Punkt 7 gilt sinngemäß auch für Gewährleistungsansprüche gegen diese Dritten.

9. Vertraulichkeit

9.1 Der Auftragnehmer wie auch dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, über Inhalte der Vereinbarungen als auch über Informationen, welche im Zuge der Zusammenarbeit und Abwicklung der Vereinbarung ausgetauscht werden, absolutes Stillschweigen zu bewahren und diese niemandem, auf welchem Weg auch immer, zur Kenntnis zu bringen.

9.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Verpflichtung auf Dritte, deren man sich bei der Erfüllung der Vereinbarung bedient, rechtsgültig und nachweislich zu überbinden.

9.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, welche
a.) zur Erfüllung der Vereinbarung vom Auftraggeber zur Kommunikation freigegeben werden,
b.) zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nachweislich allgemein und/oder dem Auftragnehmer wie auch dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekannt waren oder
c.) zu einem späteren Zeitpunkt allgemein und/oder dem Auftragnehmer wie auch dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Bruch einer Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden und/oder
d.) aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung oder einer rechtskräftigen behördlichen Anordnung offen zu legen sind. In letzterem Fall hat der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber über die Verpflichtung zur Offenlegung zu informieren und den Inhalt der offen zu legenden Informationen mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Diese Verpflichtung besteht nicht bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten oder Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Eigentum Dritter.

10. Datenschutz

10.1 Der Auftragnehmer wie auch dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, alle Daten, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen sowie sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers strikt vertraulich zu behandeln und sie Dritten gegenüber nicht offen zu legen. Hiervon ausgenommen ist die gesetzlich vorgesehene Weitergabe von Daten an Behörden.

10.2 Die Weitergabe von Daten bedarf in jedem Fall einer entsprechenden schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Wird dieselbe nicht erteilt, hat der Auftragnehmer – sofern die Weitergabe von Daten an Behörden angefordert wird – im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und auf dessen Kosten und Gefahr eine bescheidmäßige Vorschreibung der Datenweitergabe zu erwirken und gegebenenfalls dagegen offen stehende Rechtsmittel zu ergreifen.

Diese Verpflichtung besteht nicht bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten oder Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Eigentum Dritter.

11. Honorar

11.1 Der „Honoraranspruch“ entsteht grundsätzlich mit Erbringung der Leistung gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

11.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

11.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

11.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Auftragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Auftragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

11.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

12. Dauer der Vereinbarung

12.1 Die Vereinbarung endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2 Die Vereinbarung kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
a.) wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
b.) wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird, oder der Auftraggeber nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder
c.) wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem Auftragnehmer bei Abschluss der Vereinbarung nicht bekannt waren.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben in der Vereinbarung gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2 Änderungen der Vereinbarung und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Auf diese Vereinbarung ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.